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Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Liefer- und Leistungsbedingungen

Die Lieferungen und Leistungen der Collamat AG sind in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung beschrieben. Die Lieferungen und Lieferfristen verstehen sich ab Werk.

2. Lieferfrist

Die angebotenen und akzeptierten Lieferfristen werden so weit wie möglich eingehalten. Sie können verlängert werden, ohne dass der Kunde ein Recht auf Entschädigung hat, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von höherer Gewalt eintreten, wie z. B. Krieg, internationale Krisen, Personal- oder Materialmangel, Streiks usw. Dies gilt auch, wenn sich Unterlieferanten in einer solchen Situation befinden. Die Lieferfristen verlängern sich auch, wenn Collamat AG die für die Ausführung des Vertrages notwendigen Informationen
nicht oder nicht rechtzeitig erhält.

3. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug behält sich Collamat AG das Recht vor, ohne Inverzugsetzung Zinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum zu verlangen. Alle nicht gerechtfertigten Abzüge werden nachträglich geltend gemacht.

4. Vorbehalt der Eigentumsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Collamat AG. Collamat AG behält sich das Recht vor,
den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

5. Absetzen

Eine Aufrechnung der Kaufpreisforderung mit Schadensersatzansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.

6. Entschädigung im Falle der Nichterfüllung des Kaufvertrags

Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach und macht Collamat AG von ihrem Recht Gebrauch, die gelieferte Ware zurückzunehmen, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von Collamat AG ausdrücklich schriftlich erklärt wird. In einem solchen Fall kann Collamat AG vollen Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

7. Garantie

Collamat AG leistet nach Massgabe der folgenden Definitionen während sechs Monaten ab dem Datum der Lieferung
Gewähr für allfällige Material- und Fabrikationsfehler auf der Basis von 5 Arbeitstagen pro Woche zu 8 Arbeitsstunden pro Tag.

Die Garantie ist auf das Material beschränkt. Transport, Installation, Gesamtreisezeit, Reisekosten,
Unterkunft und Verpflegung sind nicht Bestandteil der Garantie.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Störungen und Defekte, die durch extreme Umwelteinflüsse (Staub,
Feuchtigkeit, Säure, Salz usw.), unsachgemässe Bedienung, Fahrlässigkeit, Einflussnahme Dritter oder aus anderen, von Collamat AG nicht vertretenen Gründen entstanden sind.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialien und Verschleissteile wie Farbbänder, Typen, Andruckwalzen, Zugwalzen, Gegendruckwalzen, Spendekanten, Kupplungsscheiben usw.
Für von Dritten gelieferte Waren übernimmt Collamat AG Gewährleistungen nur im Rahmen der vom Unterlieferanten eingeschränkten Gewährleistungen.

Schadenersatzansprüche müssen innerhalb der Garantiezeit schriftlich an Collamat AG gerichtet werden, solange die Maschine installiert und in Betrieb ist.

Collamat AG verpflichtet sich, defekte Teile nach eigenem Ermessen zu reparieren oder zu ersetzen; weitergehende Ansprüche (insbesondere
Austausch der kompletten Maschine, Minderung, Schadenersatzansprüche jeglicher Art sowie Rücktritt vom
Vertrag) sind ausgeschlossen.

Die Garantie für reparierte oder ersetzte Teile ist auf das Ende der Garantie für das Originalgerät beschränkt.

8. Ansprüche bei Schäden/Störungen

Derartige Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschine, schriftlich geltend gemacht werden.

Collamat AG ist berechtigt, Ansprüche des Kunden auf Geldersatz durch Ersatz der betroffenen Teile
abzulehnen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Jegliche Streitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Arlesheim, Kanton Baselland,
Schweiz, und werden gemäß den Gesetzen der Schweiz geregelt, interpretiert und ausgelegt. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen